Vermietete Eigentumswohnungen sind bis zu 33 % preiswerter als unvermietete
Eine Analyse von ImmoScout24 zeigt: In 42 untersuchten deutschen Städten zahlen Käufer für vermietete Eigentumswohnungen deutlich weniger als für unvermietete Wohnungen.
Die Analyse zeigt, dass die Abschläge auf vermietete Eigentumswohnungen erheblich ausfallen können. Um bis zu 33 Prozent. Das liegt vor allem daran, dass vermietete Wohnungen aufgrund von bestehenden Mietverträgen und dem damit verbundenen Mieterschutz die Nutzungsmöglichkeiten deutlich einschränken. Und durch den gesetzlichen Kündigungsschutz kann die erworbene Eigentumswohnung oft erst mit größerer, zeitlicher Verzögerung bezogen werden. Eigennutzer und Kapitalanleger bevorzugen Flexibilität, so dass sich die Vermietung oder geplante Eigennutzung direkt in einem niedrigeren Marktwert widerspiegelt.
Quelle: eigene Reche, Immobilien-Scout 24, Bild: KI-generiert mit DALL·E
Bauzinsen leicht gesunken !
Mehrere Banken haben ihre Bauzinsen im November gesenkt. Wer jetzt bauen oder kaufen will, sollte genau hinschauen.
So haben z.B. die PSD Bank Nürnberg und die BBBank ihre Zinsen für zehnjährige Darlehen auf rund 3,3 & gesenkt. bis 3,4 Prozent. Bei den Versicherungen hat z.B. Allianz aktuell günstigere Konditionen als im Oktober diesen Jahres.
Viele Kreditvermittler bestätigen, dass sich die besten Zinsangebote je nach Bonität und Beleihungsobjekt derzeit zwischen 3,27 und 4,06 % bewegen. Die Experten von Interhyp erwarten bis Jahresende ein stabiles Zinsniveau um 3,6 %.
Bei der staatlichen KfW Bank bleiben die Förderkredite weitgehend unverändert. Denn die KfW Bank hatte bereits Ende Oktober leichte Senkungen bei den Programmen 261 und 124 vorgenommen.
Quelle: eigene Reche, Berliner Morgenpost, Bild: KI-generiert mit DALL·E
EH55-Förderung: KfW-Programm soll wiederkommen !
Zur Beschleunigung des Wohnungsbaus plant die Bundesregierung, ab 15. Dezember 2025 die vor Jahren von der Ampelregierung eingestellte EH55-Neubauförderung zu reaktivieren. Dafür sollen 800 Mio. Euro über zinsverbilligte Kredite der staatlichen Förderbank KfW zur Verfügung gestellt werden. Die Fördermittel müssen allerdings noch im Haushaltsausschuss und vom Bundestag gebilligt werden.
Das Förderprogramm unterstützt den Bau von Immobilien, die nur 55% oder weniger der Energie eines herkömmlichen Referenzhauses verbrauchen.
Verbände begrüßen die Ankündigung. Das Programm war schon früher sehr beliebt und sinnvoll, denn es ist der richtige Weg, um Fördermittel sinnvoll und wirksam zu verwenden.
Unser Appell an Förderinteressierte: Die Mittel sind begrenzt. Bereiten Sie Ihre Unterlagen rechtzeitig vor, um bei Öffnung des Programms von den KfW-Förder-Konditionen zu profitieren.
Quelle: eigene Reche, AssCompact, Bild: KI-generiert mit DALL·E
Vermieter haften bei Sturz des Mieters trotz gewerblichem Winterdienst !
Vermieter - auch als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft – tragen die Verantwortung für die Sicherheit der Wege auf ihrem Grundstück. Und auch dann, wenn ein gewerblicher Winterdienst beauftragt wurde.
Sachverhalt: Sturz auf vereistem Weg
Die Mieterin einer Eigentumswohnung stürzt auf einem Weg zum Haus, der vom professionellen Hausmeisterdienst trotz Glatteisvorhersage nicht vom Eis befreit war. Durch den Sturz erlitt sie erhebliche Verletzungen, die eine langwierige Behandlungen notwendig machten.
Der Prozessverlauf
Das Amtsgericht sprach der Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro nebst Zinsen und die Erstattung der Rechtsanwaltskosten zu, wies die weitergehende Klage ab. Auf Berufung der Vermieterin wies das Landgericht die Klage vollständig ab, weil die Verletzung der Überwachungsplicht des Hausmeisterdienst durch den Vermieter nicht feststellen war. Die Revision der Klägerin vor dem BGH hatte allerdings Erfolg. Der BGH betonte, dass Vermieter aus dem Mietvertrag verpflichtet sind, Wege auf dem Grundstück während der Wintermonate zu räumen und zu streuen. Diese mietvertragliche Nebenpflicht gilt auch dann, wenn der Vermieter nicht Alleineigentümer des Grundstücks ist, sondern Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Zur Erfüllung dieser Pflichten kann sich der Vermieter oder Die Wohneigentümergemeinschaft eines Dritten (Erfüllungsgehilfen) bedienen. Aber auch bei Nutzung eines Erfüllungsgehilfen, haftet der Vermieter für dessen Verschulden wie für eigenes Verschulden haftet.
Fazit: Vermieter können sich nicht allein auf Winterdienst verlassen
Quelle: eigene Reche, AssCompact, BGH Urteil vom 06.08.2025 – Az: VIII ZR 250/23, Foto: KI-generiert mit DALL·E
Mieterstrom bietet Renditepotenzial - für Vermieter & Mieter!
Solarstrom vom eigenen Dach des Mehrfamilienhauses direkt an die eigenen Mieter zu liefern könnte sich für Millionen Mieterhaushalte lohnen. Und auch für Vermieter rechnet sich das Modell.
Eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft zeigt, welche großes Renditepotenzial Mieterstrom wirklich bietet. Laut der Studie könnten über 20 Millionen Wohnungen mit Mieterstrom versorgt werden, was rund 60 Gigawatt zusätzlicher Photovoltaikleistung entspricht.
Für Vermieter ergibt sich im Durchschnitt eine Rendite von 3,6 Prozent, in optimalen Fällen sogar bis zu 18,5 Prozent. Dennoch sind bundesweit erst etwa 5.400 Anlagen registriert.
Wenn Sie als Vermieter die komplexe Bürokratie bei Genehmigung und Abrechnung nicht fürchten, eröffnet sich mit Mieterstrom für Mieter und Vermieter ein lukratives Renditemodell.
Quelle: eigene Recherche, Haufe.de, immowelt, Foto: KI-generiert mit DALL·E
Wohnungsrückgabe: Was im Übergabeprotokoll steht, gilt verbindlich !
Beim Ein- oder Auszug aus einer Immobilie wird in der Regel ein Übergabeprotokoll erstellt und unterschrieben. Mit Unterschrift haben beide Seiten den darin festgehaltenen Zustand der Wohnung verbindlich anerkannt. Auch dann, wenn Mängel bestanden haben sollten.
In einem aktuellen Fall hat das Amtsgericht (AG) Hanau die Bedeutung von Zustands- bzw. Übergabeprotokollen bei der Wohnungsübergabe gestärkt. Im verhandelten Streitfall hatte der Vermieter auf Zahlung rückständiger Mieten geklagt. Während des laufenden Prozesses gab die Mieterin die Wohnung zurück und beide Parteien unterzeichneten ein Übergabeprotokoll, in dem der Zustand der Wohnung als mangelfrei dokumentiert wurde.
Die Mieterin verteidigte die ausständigen Mietzahlungen mit dem Hinweis, während der Mietzeit hätten erhebliche Mängel bestanden und sie zur Mietminderung berechtigt gewesen sei. Außerdem bestritt sie, dass etwaige Mängel durch die Vermieter behoben wurden.
Das Gericht stellte klar: Mit ihrer Unterschrift unter das Protokoll haben beide Parteien den mangelfreien Zustand der Wohnung zum Mietende verbindlich anerkannt. Ein solches Protokoll diene ausdrücklich der Beweissicherung – beide Seiten sollen sich darauf verlassen können, dass der festgehaltene Zustand gilt. Nachträgliche Einwände seien ausgeschlossen.
Die Mieterin muss die offenen Mieten nachzahlen.
Eigene Recherche , AssCompact, AG Hanau, Urteil vom 11.04.2025 – Az: 32 C 37/24, noch nicht rechtskräftig, Bild: KI-generiert mit DALL·E
Ein Viertel der Beschäftigten sitzt im Homeoffice
Das Homeoffice bleibt für viele Beschäftigte Alltag – laut Ifo-Institut arbeitet weiterhin rund ein Viertel zumindest teilweise von zu Hause, was für die Nachfrage nach Büroflächen und die Entwicklung von Arbeitsorten Folgen hat. Die Quote lag im August 2025 bei 24,4 Prozent und ist damit seit 2022 stabil. Am stärksten verbreitet ist Homeoffice im Dienstleistungssektor mit 35,1 Prozent, während Industrie, Handel und Bau deutlich niedrigere Werte aufweisen.
Für die Immobilienwirtschaft bedeutet das: Büroflächen bleiben vielerorts weniger ausgelastet, während flexible Raumkonzepte gefragt sind. Laut Ifo handelt es sich bei Rückkehrforderungen großer Unternehmen um Einzelfälle. Auffällig ist zudem, dass gerade junge und wachsende Firmen Homeoffice fest in ihrer Kultur verankern – ein Hinweis darauf, dass sich diese Entwicklung langfristig fortsetzen dürfte.
Der Bedarf an größerem Wohnraum wird sowohl in Mietwohnungen als auch in den eigenen vier Wänden Bestand haben.
Eigene Recherche und N-TV.de, Bild: KI-generiert mit DALL·E
Legionellenprüfung vergessen?
Sehr viele Vermieter und Vermieterinnen wissen oder beachten es nicht und unterschätzen das Risiko einer Legionelleninfektion.
Ab einem Leitungsvolumen von mehr als 3 Litern vom Trinkwassererwärmer bis zur Entnahmestelle oder einem Wasserspeicher mit mehr als 400 Litern Speichervolumen und mehr als zwei Wohneinheiten besteht die gesetzliche Verpflichtung zur regelmäßigen Legionellenprüfung durch ein Fachlabor.
In diesen Fällen ist eine Legionellenprüfung des Trinkwassers alle drei Jahre Pflicht! Diese Prüfung dient dazu, das Risiko einer Legionelleninfektion zu minimieren, die durch vernebeltes Wasser beim Duschen oder anderen Anwendungen mit erwärmtem Wasser übertragen werden kann.
Wer das versäumt, riskiert Bußgelder bis zu 25.000 Euro und gefährdet die Gesundheit der Mietenden. Zusätzlich können Erkrankte Schadensersatzforderungen stellen und bei Nutzungseinschränkungen Mietminderungen geltend machen.
Das sollte kein Vermieter und keine Vermieterin riskieren, zumal die Kosten der Prüfung in der Regel mit der Betriebskostenabrechnung umlagefähig sind.
Eigene Recherche, Bild: KI-generiert mit DALL·E
Staatsverschuldung treibt Bauzinsen hoch !
Trotz des mehrfach gesenkten Leitzinses bleiben die Bauzinsen hoch. Für viele Immobilienkäufer unverständlich. Der Grund ist die unvorstellbare Rekordverschuldung der neuen Bundesregierung. Diese Rekordverschuldung treibt die Kapitalmarktzinsen nach oben – und macht Immobilienkredite für viele unerschwinglich. Denn der neue Bundesfinanzminister Lars Klingbeil plant schon 2025 mit deutlich mehr Schulden, um Sozialleistungen, sowie Investitionen in Verteidigung und Infrastruktur zu finanzieren. Dadurch steigen am Kapitalmarkt die Renditen für Bundesanleihen – und damit auch die Zinsen für Pfandbriefe, die wiederum als Grundlage für Baukredite dienen. Da der Leitzins der Europäischen Zentralbank auf Baufinanzierungen nur indirekt wirkt, bleibt eine Entlastung für Immobilienkäufer durch die EZB aus. Wer bauen oder kaufen will, muss vorerst mit 3,5 Prozent und mehr für die Zinsbelastung rechnen – und dass trotz anderslautender politischer Versprechen auf sinkende Finanzierungskosten.
Die Folge: Viele Hauskauf und Hausbaupläne scheitern.
Eigene Recherche, Focus.de, Bild: KI-generiert mit DALL·E
Breite Kritik stoppt Gebäude-TÜV !
Der umstrittene Gebäude-TÜV ist vorerst vom Tisch. Die DIN 94681 zur Verkehrssicherheit von Wohngebäuden wird nach breiter Kritik nicht weiterverfolgt.
Das Deutsche Institut für Normung (DIN) erklärt: Der zuständige Ausschuss hat nach Abschluss der öffentlichen Kommentierungsphase beschlossen, das Normungsprojekt einzustellen. Vorausgegangen war eine mehrwöchige Phase, in der Fachleute und Privatpersonen ihre Stellungnahmen zu dem Entwurf abgeben konnten. Die zahlreichen und überwiegend kritischen Rückmeldungen haben den Ausschuss nun zu dem Schritt veranlasst, das Projekt nicht weiterzuführen. Stattdessen ist ein Workshop mit den Kritikern geplant, um den Themenkomplex Verkehrssicherheit von Wohngebäuden in einem anderen Rahmen weiter zu bearbeiten.
Das hätte die DIN regeln sollen
Der Gebäude-TÜV gemäß dem Entwurf der DIN 94681 hätte eine regelmäßige Überprüfung von Wohngebäuden auf ihre Verkehrssicherheit vorgesehen. Ziel war es, potenzielle Gefahrenquellen wie lose Treppengeländer, beschädigte Gehwege, marode Fassadenteile oder unsichere Zugänge frühzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Verantwortlich für die Durchführung der Prüfungen wären die Eigentümer oder Verwalter der Gebäude gewesen, verbunden mit einer entsprechenden Dokumentations- und Nachweispflicht.
Zeichen gegen weitere Bürokratisierung
Aus Sicht der Immobilienverwalter ist das Aus insbesondere auch ein Zeichen gegen die ausufernde Bürokratisierung der Branche. Gerade in Zeiten, in denen die Bundesregierung unter Bundeskanzler Merz dem Bürokratieabbau eine zentrale Rolle im Koalitionsvertrag einräumt, sei dieses Ergebnis ein wegweisendes Signal. „Wer Bürokratie abbauen will, muss auch bereit sein, überflüssige Normierungsprojekte zu stoppen, sagt Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV Deutschland.
Eigene Recherche, AssCompact, Bild: KI-generiert mit DALL·E
Energetische Sanierung rechtfertigt Mieterhöhung !
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass - sofern eine nachvollziehbare Einsparprognose vorliegt - nach einer energetischen Modernisierung die Miete erhöht werden darf. Die Höhe der Mietanpassung hatte der Gesetzgeber bereits geregelt.
Zum Streit vor den Gerichten war es gekommen, nachdem eine Vermieterin in Bremen 2017 mit vorheriger Ankündigung in ihrem Mehrfamilienhaus die alten Einzelöfen durch eine moderne Gaszentralheizung inklusive zentraler Warmwasseraufbereitung ersetzt. Als die Arbeiten abgeschlossen waren, erklärte sie gegenüber ihren Mietern die Modernisierungs-Mieterhöhungen, die die Mieter auch zahlten.
Eine Mietpartei hielt die Mieterhöhung allerdings später für unwirksam und verlangte nach dem Ende des Mietverhältnisses den Erhöhungsbetrag zurück.
Die Richter des Amts- und des Landgericht hielten die Mieterhöhung für ungerechtfertigt, denn die Vermieterin habe nicht nachgewiesen, dass infolge des Umbaus nachhaltig Endenergie eingespart werde. Und dem vom Gericht beauftragten Sachverständigen lagen keine Angaben über den tatsächlichen Verbrauch vor dem Einbau der neuen Heizung vor. Folglich konnte er keine Einsparung von Endenergie feststellen.
Der Fall landete letztlich vor dem BGH, der das Urteil aufhob. Der BGH stellte klar, dass Vermieter nicht den individuellen Verbrauch ihrer Mietenden nachweisen müssen. Was zählt ist, ob die bauliche Veränderung zum Zeitpunkt der Mieterhöhung eine messbare und dauerhafte Einsparung von Endenergie erwarten lässt. Dabei würden Fachgutachten oder offizielle Durchschnittswerte als Nachweis genügen.
Höhe der Mietanpassung
Im konkreten Fall konnte die Modernisierungs-Mieterhöhung, nach der bis Ende 2018 gültigen Rechtslage, um bis zu elf Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten betragen.
Seit dem 1. Januar 2019 liegt der Wert für eine Modernisierungs-Mieterhöhung bei acht Prozent.
Zusätzlich wurde eine Kappungsgrenze von höchstens 3,-Euro/m² pro Jahr, bei günstigen Bestandsmieten 2,- Euro/m² eingeführt.
Eigene Recherche, BGH-Urteil v. 26.3.2025, VIII ZR 283/23, Bild: KI-generiert mit DALL·E
Müssen verborgene Risiken beim Hausverkauf offengelegt werden ?
Wer eine Immobilie kauft, vertraut darauf, dass auch nicht unmittelbar sichtbare Mängel und Risiken benannt werden. Doch was passiert, wenn tragende Wände entfernt und nur provisorisch ersetzt wurden und der Verkäufer jeden Hinweis hierauf unterlässt?
Ein aktuelles Urteil des OLG Zweibrücken gibt die Antwort:
„Wenn in einem Wohnhaus tragende Wände entfernt und durch eine Stahlträgerkonstruktion ersetzt werden, muss der Verkäufer den Käufer darüber informieren – auch ohne Nachfrage. Verschweigt er diesen Eingriff in die Statik, gilt dies als arglistige Täuschung und kann zur Annullierung des Kaufvertrags führen“
Das OLG Zweibrücken gab der Klage der Käufer auf Rückabwicklung des Immobilienkaufs statt und verurteilte den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Immobilie.
Zur Klage kam es, weil die Käufer beim Kauf nicht erfuhren, dass die Vorbesitzer das Wohnzimmer vergrößert und dabei tragende Wände im ersten Obergeschoss von einer ausländischen Firma entfernen ließen. Die Decke wurde nur provisorisch durch Eisenträger gestützt und später verblendet. Ein statischer Nachweis fehlte. Als die neuen Eigentümer Umbauten planten, entdeckte ein Statiker die unzulässige Konstruktion.
Das OLG begründete das Urteil damit, dass die Verkäufer ungefragt über den Eingriff in die Statik, das Fehlen eines Nachweises und die unbekannte ausländische Firma hätten informieren müssen. Dies gelte auch dann, wenn sie selbst an die Tragfähigkeit glaubten oder die Käufer das Haus mit einer Bausachverständigen besichtigt hatten. Da die Statik für Sicherheit und Stabilität entscheidend ist, müssen solche Änderungen stets offengelegt werden.
Quelle: eigene Recherche, AssCompact, Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.09.2024 – Az. 7 U 45/23, Foto: ©Anlomaja / Adobe Stock



