Bezieht eine Mietpartei eine nicht renovierte Wohnung und wurde die Mietpartei im Mietvertrag nicht explizit zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet, kann die Mietpartei Ihrerseits den Vermieter verpflichten, die Schönheitsreparaturen durchzuführen, urteilte der BGH. Das gilt jedenfalls dann, wenn seit Mietbeginn eine "wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes" eingetreten ist. Der BGH hat aber auch entschieden, dass sich die Mietpartei mit 50 % an den Kosten für die Schönheitsreparaturen beteiligen muss. Denn die Renovierungsarbeiten führen ja dazu, dass sich der unrenovierte - aber vertragsgemäße - Zustand der Wohnung verbessert.
Quelle: Eigene Recherche, Bundesgerichtshof AZ VIII ZR 163/18, Foto: wohnträume