Wer ein Mehrfamilienhaus, eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus zur Vermietung kauft, darf die Abschreibung für den Gebäudeanteil des Gesamtkaufpreises steuerlich geltend machen. 2% des auf das Gebäude entfallenden Kaufpreisteils dürfen 50 Jahre lang abgeschrieben werden. Da liegt es immer im Interesse das Käufers, den Anteil für das Gebäude möglichst hoch anzusetzen. Umgekehrt waren die Finanzämter mithilfe einer selbst entwickelten Arbeitshilfe stets bemüht, den Gebäudewert zu reduzieren. Wer ein Mehrfamilienhaus, eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus zur Vermietung kauft, sollte bei der Kaufpreisgestaltung genau darauf achten, wie sich der jeweilige Anteil für Gebäude und Grundstück zusammensetzt. Denn ein Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) aus 2020, lässt Immobilien-Eigentümer und Hauskäufer aufatmen.
Bis dahin war gängige Praxis, dass das Finanzamt regelmäßig die eigene Preisaufteilung zwischen Gebäude und Grundstück für die Berechnungen zugrunde legte und davon nicht mehr abwich. Der BFH hat nunmehr entschieden, dass dieses interne Arbeitsmittel nicht bindend sei. Denn da es keine realen Verkehrs- oder Marktwerte ermittele, sage es nichts über den tatsächlichen Wert eines Mehrfamilienhauses, Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung in einer bestimmten Gegend aus. Daher müsse die Finanzverwaltung eine Aufteilung zwischen Grundstücks- und Gebäudeanteil im Kaufvertrag grundsätzlich akzeptieren.
Es lohnt sich diese Kaufpreisteilung im Immobilien-Kaufvertrag zu fixieren um steuerlich einiges einzusparen. Übertreiben sollte man es dennoch weiterhin nicht. Denn bei streitigen Grundstücksbewertungen können die Finanzbeamten jederzeit das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einholen. Und das ist dann auf jeden Fall bindend.
Quelle: eigene Recherche, ImmobileinScout24