Seit „gefühlten“ Ewigkeiten wurde beim Kauf von Eigentumswohnungen der "mitgekaufte" Anteil an der Instandhaltungsrücklage separat im Kaufvertrag ausgewiesen. Die Instandhaltungsrücklage ist das angesparte Verwaltungsvermögen für Instandhaltungen und -setzungen der Eigentümergemeinschaft. Dieser separat ausgewiesene Anteil wurde dann seitens der Finanzämter bei der Bemessung der zu zahlenden Grunderwerbsteuer nicht berücksichtigt. Diese Regelung hat der Bundesfinanzhof nun untersagt. Denn beim Eigentümerwechsel - auch bei Zwangsversteigerungen - bleibt das Verwaltungsvermögen bei der Wohnungseigentümergemeinschaft, während die Eigentümer selbst über "ihren" Anteil nicht frei verfügen können. Ab sofort darf die Instandhaltungsrücklage bei der Bemessung der zu zahlenden Grunderwerbsteuer nicht mehr außen vor bleiben. Dadurch steigt im Regelfall die Grunderwerbsteuer. Urteil des BFH, II R 49/17
Quelle: eigene Recherche, Asscompact