Wer ein Auto, ein teures Gerät oder eine Ferienwohnung mietet, muss in der Regel eine Kaution hinterlegen. Diese gibt es zeitnah zurück, wenn die Mietsache unbeschädigt zurückgegeben wird. Bei einem gemieteten Haus oder einer Mietwohnung gibt es dafür eindeutige Regeln.
- Die Höhe der Kaution ist frei verhandelbar, darf aber nicht höher als das Dreifache der Nettokaltmiete der gesamten Mietsache sein
- Die Kaution darf in drei gleichen Raten in den ersten drei Monaten der Mietzeit gezahlt werden
- Die Kaution muss insolvenzsicher vom sonstigen Vermögen des Vermieters verwahrt werden
- Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Form der Aufbewahrung zur Zinssteigerung
- Die Kaution dient als Sicherheit für vom Mieter zu verantwortende Schäden und Mängel nach Maßgabe des vereinbarten Mietvertrages, zeitlich befristet nach dem Auszug
- Die Kaution dient als Sicherheit für nicht geleistete Mieten, Betriebs- und Heizkostennachzahlungen zum Zeitpunkt des Mietendes
- Die Kaution ist während der Laufzeit des Mietvertrages für beide Vertragsparteien unantastbar, auch bei Zahlungsrückständen
- Die Kaution ist bei Mietende binnen 6 Monaten auszuzahlen. In dieser Zeit hat der Vermieter die Chance, die zurückgegebene Mietsdache auf Mängel und Schäden zu untersuchen
- Über diesen Zeitraum hinaus darf nur eine anteilige Kaution für etwaige Nachtzahlungen für noch ausstehende Heiz- und/oder Betriebskostenabrechnungen einbehalten werden
- Der Einbehalt für zu erwartende Nachzahlung aus noch ausstehenden Heiz- und/oder Betriebskostenabrechnungen darf nicht deutlich höher sein, als der letzte Nachzahlungsbetrag
- Der Anspruch auf Kautionsauskehrung verjährt 3 Jahre nach dem Ende des Jahres der Kautionsauszahlungsfälligkeit.
Wenn Sie Fragen zur Kaution haben, beraten wir Sie gerne zu diesem Thema.
Quelle: eigene Recherche, Asscompact