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Dienstag, 31 August 2021 16:28

Tiere in Mietwohnungen - Was ist erlaubt, was ist verboten?

Tiere in Mietwohnungen - Was ist erlaubt, was ist verboten? Foto: wohnträume

Bei Eigentumswohnung und besonders bei Mietwohnungen ist die Haustierhaltung immer wieder strittig. 

Unstrittig ist:

  • Ein generelles Verbot ist unwirksam
  • Kleintierhaltung in der Mietwohnung kann nicht grundsätzlich verboten werden.
  • Auch Hunde und Katzen dürfen nicht generell verboten werden
  • Ein Verbot kann es für Tiere geben, die Lärm oder Gestank verursachen oder gefährlich sind.
  • Aus wichtigen Gründen kann die Erlaubnis zur Tierhaltung aufgehoben werden

Wer sind Haustiere:

Haustiere sind in der Regel diejenigen Tiere, die in einer Zoohandlung verkauft werden. Wild- und Nutztiere sind in der Regel keine Haustiere.

Kleintiere:

Kaninchen, Fische, Meerschweinchen, Wellensittiche, etc. dürfen in der Mietwohnung gehalten werden. Denn Kleintiere lassen die Wohnung ganz und stören keine. Frettchen in der Wohnung dürfen allerdings nach Ansicht einiger Gerichte verboten werden, weil sie stinken und die Wohnung arg verschmutzen können (AG Köln; Az.: 2 C 340/11). Auch zu laute Vögel können zu einem Verbot führen.

Katzen- oder Hundehaltung:

Um späteren Ärger zu vermeiden, sollten Mieter vorher mit dem Vermieter klären, ob die ausgewählte Katze oder der Hund erlaubt wird. Denn der Vermieter muss auch die Bedürfnisse der anderen Mieter berücksichtigen, sich durch das Haustier gestört fühlen könnten.

Listenhunde

Wenn eine Hunderase in der Rasseliste als gefährlich angesehen oder eine Gefährlichkeit vermutet wird, wird von Listenhunden (Kampfhund) gesprochen. Diese bundesweite Rasseliste (von einzelnen Bundesländern noch individuell erweitert) ist allerdings sehr umstritten. Je nach Rasse und Bundesland gibt es verschiedene Haltungseinschränkungen. Hier muss der Vermieter um Erlaubnis zur Haltung gefragt werden.

Exotisch oder gefährlich:

Die Haltung in einer Mietwohnung von Vogelspinnen, Reptilien, Gift- oder Würgeschlangen müssen jeweils vom Vermieter genehmigt werden. Halter von ungewöhnlichen Haustieren benötigen zusätzlich eine Halteerlaubnis nach Vorschrift des jeweiligen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes.

Tierischer Besuch:

Besuch mit tierischem Anhang kann der Vermieter nicht untersagen. Allerdings sollten sich die Besucher (Mensch und Tier) so benehmen, dass sie niemanden belästigen und nicht zu oft oder zu lange bleiben. Und ein Besuch über mehrere Wochen kann schon kein Besuch mehr sein.

Quelle: eigene Recherche, Immowelt    Foto: wohnträume

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