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Montag, 13 September 2021 18:45

Ist stellvertretend kündigen wirksam ?

Ist stellvertretend kündigen wirksam ? Foto: bartusp / 123RF

Private Vermieter überlassen die Bewirtschaftung ihrer Mietobjekte oft einer externen Hausverwaltung oder einem nahen Familienangehörigem. Das ist rechtlich zulässig. Nicht alle Aufgaben müssen Vermieter selber erledigen, denn sonst sind die Mietobjekte eine zeitlich viel zu aufwendige Nebentätigkeit.

Aber aufgepasst wenn eine Kündigung ausgesprochen werden soll! Die Mieterin eines Wuppertaler Mietobjektes hatte Mietrückstände und ihr wurde gekündigt. Die schriftliche Kündigung auf dem Briefpapier des Vermieters war jedoch in der Wir-Form verfasst und mit dem Kürzel “i. A.” – also “im Auftrag” – unterzeichnet. Die Mieterin erachtete das Schreiben für unwirksam und weigerten sich auszuziehen. Der Vermieter reagierte darauf wiederrum mit einer Räumungsklage.

Die Richter betrachteten die Kündigung als unwirksam. Aus Sicht des Gerichts hatte der Vermieter die geforderte Schriftform nicht gewahrt, da aus dem Schreiben nicht hervorging, dass der Unterzeichnende in Stellvertretung des Vermieters handelte und nicht nur als Bote fungierte. Dazu wäre aus höchstrichterlicher Rechtsprechung ein expliziter Hinweis auf die Bevollmächtigung im Schreiben notwendig gewesen. Wer ein Schreiben mit “i. A.” unterzeichne, übernehme keine Verantwortung für dessen Inhalt, so die Richter. Vielmehr gebe er oder sie zu verstehen, dass hier nur eine “Boten-Rolle” übernommen werde. Eine Kündigung „im Auftrag“ ist ein höchstrichterliches Tabu. Das Landgericht Wuppertal bestätigte mit dem Urteil, dass eine Kündigung wegen Nichtbeachtung der sich aus § 568 Abs. 1 BGB ergebenden Schriftform unwirksam sei. 

(Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 04.08.2021 - 9 T 128/21)

Quelle: eigene Recherche, ImmobilienScout24 Foto: bartusp / 123RF

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