Die Anmietung einer Garage oder eines Stellplatzes (Parkraum) kann entweder über einen eigenen oder direkt mit im Wohnungsmietvertrag erfolgen. Allerdings unterscheiden sich je nach Variante die Rechte und Pflichten des Mieters.
Einheitlicher Mietvertrag für Wohnung und Parkplatz
Mietverträge für Wohnungen inklusive dazugehörigem Parkraum sind vor allem in Innenstädten anzutreffen. Solch einheitlicher Vertrag hat den Vorteil, dass der Vermieter nicht nur den Parkraum kündigen kann, sondern nur den gesamten Mietvertrag. Das gilt umgekehrt auch für den Mieter, falls dieser z.B. den Parkraum nicht mehr benötigt. Und für den Parkraum gilt derselbe Kündigungsschutz wie für die Wohnung. Des Weiteren darf die Miete für den Stellplatz allein nicht erhöht werden. Ausnahme: Ist z.B. eine Teilkündigung im Mietvertrag festgelegt oder beabsichtigt der Vermieter aus den Stellplätzen neuen Wohnraum zu machen, ist auch eine einzelne Kündigung möglich.
Eigener Mietvertrag für den Parkplatz
Ein eigenständiger Mietvertrag über Parkraum – egal ob mit dem Vermieter der Wohnung oder einem anderen Vermieter – kann grundsätzlich vom Mieter wie auch dem Vermieter ohne Angabe von Gründen innerhalb der gesetzlichen Frist gekündigt werden. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt bei monatlicher Mietzahlung drei Monate. Einen besonderen Mieterschutz wie bei einem Wohnungsmietvertrag gibt es bei einem eigenständigen Garagenmietvertrag nicht. Auch die Kündigungsfrist des Vermieters hängt nicht von der Mietdauer ab.
Achtung Sonderfall: Sind zwei separate Vertragsdokumente für Wohnung und Parkraum mit demselben Vermieter abgeschlossen worden, können diese Verträge unter Umständen doch als rechtlich einheitlicher Vertrag aufgefasst werden. Dafür sprechen z.B. einheitliche Kündigungsfristen in beiden Verträgen. Sind die Kündigungsfristen allerdings unterschiedlich oder liegt der Parkraum auf einem anderen Grundstück als die Wohnung, ist von zwei separaten Mietverträgen auszugehen. Die rechtliche Beurteilung hängt hier vom jeweiligen Einzelfall ab.
Untervermietung des Parkraums
Wollen Mieter einen nicht mehr benötigten Parkraum untervermieten, ist hierfür nach § 540 BGB die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Verweigert der Vermieter die Zustimmung, können Mieter bei zwei separaten Verträgen ein Sonderkündigungsrecht haben. Auch bei dieser Kündigung ist die gesetzliche Frist zu beachten. Das Sonderkündigungsrecht entfällt, wenn dem Vermieter der Untermieter als Person missfällt, wenn dieser z.B. wegen Sachbeschädigungen oder Streitigkeiten bekannt ist. Sind Wohnung und Garage über einen einheitlichen Mietvertrag vermietet, besteht kein Sonderkündigungsrecht des Mieters, da der Parkraum ja nicht separat gekündigt werden kann. Bei einer Untervermietung sind Haupt- und Untermieter die Vertragspartner und können den Mietzins frei aushandeln.
Quelle: eigene Recherche, Asscompact