Laub auf Gehwegen kann Fußgängern zum rutschigen Verhängnis werden. Die Kommunen sorgen dafür, die Blätterpracht auf öffentlichen Straßen und Gehwegen zu entfernen. Grenzen private Grundstücke an die öffentlichen Gehwege, wird diese gesetzliche Verkehrssicherungspflicht in der Regel auf die jeweiligen Grundstückseigentümer übertragen. Sie sind dann anstelle der Kommune verpflichtet, Gehwege und Eingänge entlang Ihrer Grundstücksgrenze von Laub zu befreien. Kommen Grundstückseigentümer dieser Pflicht nicht nach und rutscht eine Person deshalb auf dem Laub aus, kann sie von den Eigentümern Schadensersatz fordern.
Gilt die Räumpflicht rund um die Uhr?
Verkehrsteilnehmer müssen im Herbst grundsätzlich mit Gefahren durch Laub rechnen und ihr Verhalten entsprechend anpassen. Zwischen 7 und 20 Uhr können laubfreie Gehwege erwartet werden. Kann ein Eigentümer nachweisen regelmäßig gekehrt zu haben, haftet er im Schadensfall nicht.
Laub durch Dritte entfernen lassen
Eigentümer können das Laubfegen an Mieter oder Dienstleister übertragen. Um die etwaige Haftung im Schadensfall zu klären, braucht es eine vertragliche Vereinbarung. Der Vermieter hat einerseits die Pflicht zur Überwachung, Mieter müssen aber andererseits nicht täglich nachkehren. Und anders als bei Miethäusern sind bei einem Haus mit Eigentumswohnungen bei Thema Laub alle Wohnungseigentümer gemeinsam in der Verantwortung.
Sonderfall "Laubrente"
Wenn besonders viel Laub vom Nachbarn auf dem eigenen Grundstück landet und entsorgt werden muss, kann im Einzelfall Anspruch auf Entschädigung in Form einer sogenannten Laubrente bestehen. Dazu muss der Laubbefall aber deutlich über ein normales Maß hinausgehen und das Betreten und Nutzen des eigenen Grundstücks durch den Laubbefall des Nachbarn stark beeinträchtigt sein. Die Höhe der Laubrente hängt insbesondere vom Zeitaufwand ab, den man mit der Beseitigung der fremden Blätter verbringt.
Quelle: eigene Recherche, Asscompact