Die Nachforderung von “sonstigen Betriebskosten” für eine Hamburger Wohnung führte zum Streit bis ins oberste Gericht. Im strittigen Mietvertrag sind unter „sonstige Betriebskosten“ diverse Betriebskosten in einer Position zusammengefasst. Für das Jahr 2014 rechnete der Vermieter einen Gesamtbetrag ab, ohne diesen auf die einzelnen Betriebskosten aufzuschlüsseln.
Die Mietpartei lehnte die geforderte Nachzahlung mit der Begründung der formellen Unwirksamkeit ab. Argument der Mietpartei: Die sonstigen Betriebskosten hätten nach den einzelnen Kostenarten aufgeschlüsselt werden müssen.
Der Bundesgerichtshof urteilte nun: Die Aufschlüsselung nach Kostenarten ist immer dann erforderlich, wenn die einzelnen abgerechneten Kostenarten nicht in engem Zusammenhang stehen. Ein enger Zusammenhang besteht hingegen grundsätzlich bei den Kosten innerhalb der einzelnen Ziffern des Betriebskostenkataloges. Die Abrechnung der Kosten für Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe unter „Versicherungen“ hat der BGH z.B. zugelassen.
Quelle; BGH-Beschluss v. 6.7.2021, VIII ZR 371/19, eigene Recherche