Zahlt ein Mieter über einen längeren Zeitraum monatlich eine unvollständige Miete, kann der Vermieter dem Mieter nur dann fristlos kündigen, wenn die Mietschulden insgesamt zwei oder mehr Monatsmieten betragen. Der Bundesgerichtshof urteilte jetzt: Zahlt ein Mieter zwei Monate hintereinander jeweils nur die Hälfte oder weniger der Miete bis gar keine Miete, kann der Vermieter aufgrund eines „erheblichen Mietrückstandes“ fristlos kündigen.
Quelle; eigene Recherche, dpa, BHG-Urteil VIII ZR 32/20