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Freitag, 02 September 2022 10:24

Wohnungsrückgabe: Was müssen Mieter tun ?

Wohnungsrückgabe: Was müssen Mieter tun ? Foto: © supernam / 123RF

Grundsätzlich kommt es auf die mietvertraglichen Vereinbarungen an. Fallen keine Schönheitsreparaturen an, reicht es, wenn der Mieter die Wohnung besenrein zurückgibt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil deutlich gemacht, was der Begriff besenrein bedeutet: „Die Verpflichtung zur ‚besenreinen‘ Rückgabe der Mietsache beschränkt sich auf die Beseitigung grober Verschmutzungen“, heißt es im Leitsatz des Urteils (Az.: VIII ZR 124/05). Demnach muss der Mieter lediglich grobe Verschmutzungen wie etwa Spinnenweben oder Essensreste entfernen.

 

Nachfolgend einige praxisrelevanten Urteile:

Auszug: Müssen die Fenster geputzt werden?

Mieter müssen beim Auszug die Wohnung nicht komplett reinigen – demnach müssen sie in der Regel auch keine Fenster putzen. Anderes gilt nur dann, wenn beispielsweise Klebereste von Aufklebern vorhanden sind – diese müssen entfernt werden.

Muss der Boden gewienert werden?

Mieter müssen beim Auszug nicht den Boden sorgfältig wienern und bohnern. Es reicht, die leeren Räume einmal kurz durchzufegen, um grobe Verschmutzungen zu beseitigen.

Müssen Teppichböden gereinigt werden?

Dasselbe gilt für Teppichböden. Staubsaugen genügt, sofern keine Essensreste oder sonstiger grober Dreck vorhanden sind oder der Mietvertrag eine wirksame Klausel zur Grundreinigung mit geeigneten Reinigungsmitteln enthält (BGH Az.: XII ZR 15/07).

Müssen Dübellöcher verschlossen werden?

Dübellöcher dürfen bleiben, sofern es sich um eine für Wandbefestigungen notwendige Anzahl handelt (BGH VIII ZR 10/92).

Muss der Mieter den Balkon von Unkraut befreien?

Unkraut darf auf dem Balkon bleiben, der Mieter muss es nicht entfernen (AG Schleiden Az.: 2 C 258/99).

Wie sauber muss eine gestellte Einbauküche übergeben werden?

Auch bei der Einbauküche reicht es aus, diese kurz für der Wohnungsübergabe abzufegen und grobe Kalkablagerungen zu entfernen. Es müssen nicht mal Kühlschrank oder Gefriertruhe abgetaut werden. Gammelnde Lebensmittelreste müssen allerdings aus dem Kühlschrank genommen werden.

Wie sauber muss das Bad übergeben werden?

Muss die Wohnung lediglich besenrein übergeben werden, reicht es auch im Bad, nur die groben Verschmutzungen zu entfernen. Kalkablagerungen zählen meist zu den groben Verschmutzungen und müssen beseitigt werden.

Müssen Nikotinrückstände beseitigt werden?

Ein streitrelevantes Thema ist auch immer wieder das Rauchen in der Mietwohnung. Rauchen gehört laut BGH-Rechtsprechung (Az.: VIII ZR 124/05) zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Was Raucher bei ihrem Auszug erledigen müssen, hängt aber davon ab, ob es eine wirksame Renovierungsklausel im Mietvertrag gibt: Ist die Klausel vorhanden und wirksam, muss der Mieter rauchvergilbte Wände neu streichen.

Ist sie unwirksam, kann er seine Rauchspuren lassen und muss nichts erledigen – weder Wände streichen noch Fenster oder Böden putzen. Dann gilt: Einfach besenrein übergeben. Ausnahme: Exzessives Rauchen kann zu einem Schadensersatzanspruch des Vermieters führen. Das tritt in der Regel jedoch erst dann ein, wenn die Rauchspuren nicht mehr durch Malerarbeiten beseitigt werden können (BGH Az.: VIII ZR 37/07).

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 535) ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die Wohnung zu einem vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538). Daraus folgt: Weil Rauchen nach ständiger BGH-Rechtsprechung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört, kann es formularvertraglich nicht verboten werden, denn der Mieter ist grundsätzlich berechtigt, seine Mietwohnung vertragsgemäß zu benutzen. Eine individuelle Nichtraucher-Vertragsabsprache kann unter Umständen aber wirksam sein.

Quellen: eigene Recherche, Immowelt, Foto: © supernam / 123RF

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