Ja, wenn es nicht stört, ist die gute Nachricht.
Denn grundsätzlich sind bei Gemeinschaftseigentumswohnungen nachträgliche bauliche Veränderungen nur mit entsprechenden Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft möglich.
In zwei konkreten Fällen zum barrierefreien Umbau ging es um einen Fahrstuhl und eine Terrasse, die jeweils eine Rampe erhalten sollten. Beide Wohnungseigentümer wollten die Kosten selbst tragen. Die Bitten wurden seitens der Eigentümerversammlung abgelehnt, obwohl
es ein Recht auf bauliche Veränderungen gibt, wenn diese der Barrierefreiheit dienen.
Letztlich mussten die Eigentümer zustimmen, denn eine Grenze sei erst dann überschritten, wenn die Wohnanlage „grundlegend umgestaltet“ wird oder die anderen Eigentümer „unbillig benachteiligt“ würden. Beides traf hier nicht zu. Eigentümer dürfen laut der BGH- Entscheidung angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen.
Quelle: Eigene Recherche, IVD-West, BGH-Urteil: V ZR 244/22 u. a., Foto: © Prostock-studio / Adobe Stock