Mieter und Vermieter stritten um Zustimmung zur Mieterhöhung. Der Vermieter verwies darin auch auf einen angebotenen PKW-Parkplatz, der vom Mieter nicht genutzt wird.
Die Vermieterin einer Wohnung begehrte von ihrem Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung, die nach Einschätzung der Vermieterin noch unterhalb der Vergleichsmiete laut Mietspiegel blieb.
Vermieterin und Mieter waren sich grundsätzlich einig, dass der Mietspiegel – unabhängig von etwaigen Mängeln – die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend abbildete. Streit gab es um einzelne Merkmale der Orientierungshilfen 2 und 5.
Das Landgericht Berlin II entschied, dass die Merkmalgruppe 2 wegen der unstreitig vorhandenen Küchenausstattung positiv zu bewerten sei. Die Merkmalsgruppe 5 hingegen müsse neutral bewertet werden, weil dem Negativmerkmal „besondere Lärmbelastung“ das Positivmerkmal „vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe” gegenüberstehe, auch dann nicht, wenn dieser Parkplatz bezahlt werden müsse.
Der Einwand des Mieters keinen Stellplatz zu wünschen, fruchtete nicht. Für das Gericht war wohnwerterhöhend und damit entscheidend, dass von der Vermieterin ein Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe zur Verfügung gestellt wurde. Es komme nicht darauf an, ob der Mieter das Angebot nutze oder nicht.
Fazit: Ein Parkplatz gilt auch bei Bezahlpflicht als Positivmerkmal der Mietsache.
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Urteil: LG Berlin II, Urteil vom 25. Juni 2024 - 67 S 80/24