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Freitag, 02 Mai 2025 06:42

Müssen verborgene Risiken beim Hausverkauf offengelegt werden ?

Müssen verborgene Risiken beim Hausverkauf offengelegt werden ? ©Anlomaja / Adobe Stock

Wer eine Immobilie kauft, vertraut darauf, dass auch nicht unmittelbar sichtbare Mängel und Risiken benannt werden. Doch was passiert, wenn tragende Wände entfernt und nur provisorisch ersetzt wurden und der Verkäufer jeden Hinweis hierauf unterlässt?

Ein aktuelles Urteil des OLG Zweibrücken gibt die Antwort:

„Wenn in einem Wohnhaus tragende Wände entfernt und durch eine Stahlträgerkonstruktion ersetzt werden, muss der Verkäufer den Käufer darüber informieren – auch ohne Nachfrage. Verschweigt er diesen Eingriff in die Statik, gilt dies als arglistige Täuschung und kann zur Annullierung des Kaufvertrags führen“

Das OLG Zweibrücken gab der Klage der Käufer auf Rückabwicklung des Immobilienkaufs statt und verurteilte den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Immobilie. 

Zur Klage kam es, weil die Käufer beim Kauf nicht erfuhren, dass die Vorbesitzer das Wohnzimmer vergrößert und dabei tragende Wände im ersten Obergeschoss von einer ausländischen Firma entfernen ließen. Die Decke wurde nur provisorisch durch Eisenträger gestützt und später verblendet. Ein statischer Nachweis fehlte. Als die neuen Eigentümer Umbauten planten, entdeckte ein Statiker die unzulässige Konstruktion.

Das OLG begründete das Urteil damit, dass die Verkäufer ungefragt über den Eingriff in die Statik, das Fehlen eines Nachweises und die unbekannte ausländische Firma hätten informieren müssen. Dies gelte auch dann, wenn sie selbst an die Tragfähigkeit glaubten oder die Käufer das Haus mit einer Bausachverständigen besichtigt hatten. Da die Statik für Sicherheit und Stabilität entscheidend ist, müssen solche Änderungen stets offengelegt werden.

Quelle: eigene Recherche, AssCompact, Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.09.2024 – Az. 7 U 45/23, Foto: ©Anlomaja / Adobe Stock

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