Vermieter - auch als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft – tragen die Verantwortung für die Sicherheit der Wege auf ihrem Grundstück. Und auch dann, wenn ein gewerblicher Winterdienst beauftragt wurde.
Sachverhalt: Sturz auf vereistem Weg
Die Mieterin einer Eigentumswohnung stürzt auf einem Weg zum Haus, der vom professionellen Hausmeisterdienst trotz Glatteisvorhersage nicht vom Eis befreit war. Durch den Sturz erlitt sie erhebliche Verletzungen, die eine langwierige Behandlungen notwendig machten.
Der Prozessverlauf
Das Amtsgericht sprach der Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro nebst Zinsen und die Erstattung der Rechtsanwaltskosten zu, wies die weitergehende Klage ab. Auf Berufung der Vermieterin wies das Landgericht die Klage vollständig ab, weil die Verletzung der Überwachungsplicht des Hausmeisterdienst durch den Vermieter nicht feststellen war. Die Revision der Klägerin vor dem BGH hatte allerdings Erfolg. Der BGH betonte, dass Vermieter aus dem Mietvertrag verpflichtet sind, Wege auf dem Grundstück während der Wintermonate zu räumen und zu streuen. Diese mietvertragliche Nebenpflicht gilt auch dann, wenn der Vermieter nicht Alleineigentümer des Grundstücks ist, sondern Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Zur Erfüllung dieser Pflichten kann sich der Vermieter oder Die Wohneigentümergemeinschaft eines Dritten (Erfüllungsgehilfen) bedienen. Aber auch bei Nutzung eines Erfüllungsgehilfen, haftet der Vermieter für dessen Verschulden wie für eigenes Verschulden haftet.
Fazit: Vermieter können sich nicht allein auf Winterdienst verlassen
Quelle: eigene Reche, AssCompact, BGH Urteil vom 06.08.2025 – Az: VIII ZR 250/23, Foto: KI-generiert mit DALL·E



