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Artikel nach Datum gefiltert: Juli 2021

Neben dem GEG (Gebäude-Energie-Gesetz) ist am 24.03.2021 das GEIG (Gebäude-Elektroinfrastruktur-Gesetz) in Kraft getreten. Denn für die angestrebten zusätzlichen zehn Millionen Elektrofahrzeuge in Deutschland bis 2030 müssen eine adäquate Ladestruktur geschaffen werden. So müssen künftig – ohne Übergangsfrist - in neu errichteten Wohngebäuden mit mehr als fünf PKW-Stellplätzen sowie bei größeren Renovierung in bestehenden Wohngebäuden mit mehr als 10 PKW-Stellplätzen alle Stellplätze mit Vorrüstungen für die Ladeinfrastruktur ausgerüstet sein. Einzige Ausnahme bei der Renovierung: Sind die Kosten der nachzurüstenden Ladestruktur größer als sieben Prozent der gesamten Renovierungskosten, muss nicht nachgerüstet werden. Bei Nichtwohngebäuden gibt es abweichende Regelungen.

Neben der räumlichen Planung der Ladepunkte muss auch der Installationsraum für die Leitungsinfrastruktur (bauliche Vorrüstungen für Leerrohre, Kabelpritschen) sowie das Mess- und Lademanagementsystem eingeplant werden. Zur Ladeinfrastruktur gehören auch Umspann-, Schalt-, und Verteileranlagen, Verbrauchsmesser und Sicherungselemente. Desweitern muss unbedingt vor der Installation der künftige, zusätzliche Leistungsbedarf und die lokalen Versorgungsbedingen geprüft werden. Bei Objekten mit Aufzug z.B. kann die Leistungsgrenze eines vorhandenen Niederspannungshausanschlusses schon mit 10 PKW Ladeeinrichtungen überschritten werden. Dies ist bei größeren Eigentümergemeinschaften schnell erreicht. Mitunter muss hier dann ein Mittelspannungsanschluss mit Trafo- und Schalteinrichtungen installiert werden. Insbesondere Eigentümergemeinschaften müssen bei anstehenden Bauwerksanierungen die mitunter umfangreichen elektrotechnischen Zusatzmaßnahmen beachten und das Budget entsprechend erweitert werden.

Wenn auch Sie Ihre Immobilie durch Umstellung auf klimaschonende Heizungstechniken und Einrichtung der Elektroladeinfrastruktur fit machen wollen, beraten wir Sie gerne !

Quelle: eigene Recherche, Asscompact

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Mittwoch, 14 Juli 2021 04:48

Die Wohnträume der Deutschen !

Eine selbstbewohnte Immobilie wünschen sich mit 72% der deutschen Mieter 6% mehr als vor zwei Jahren; laut der aktuellen Wohnraumstudie der Interhyp AG. Auch nach oder gerade durch die Corona-Pandemie bleibt die eigene Immobilie einer der zentralen Wünsche der Deutschen. Auf die Frage: Was Ihnen im Leben wichtig ist, antworten 99% der Befragten Gesundheit, 97% ein schönes Zuhause, 96% Sicherheit im Alter und 93% Familie. Viele derzeitige Mieter fürchten laut der Interhyp-Studie allerdings, kein bezahlbares Kaufobjekt zu finden und für immer Mieter zu bleiben. Und sie haben Angst vor weiter steigenden Mieten und Eigenbedarfskündigungen. Andererseits sind 90% Derjenigen, die sich den Traum vom Eigenheim erfüllt haben, mit ihrer Entscheidung zufrieden. Die Ängste vor dem Kauf (83% haben Angst vor zu hohen finanziellen Belastungen, 81% vor Zusatzkosten und 73% vor zu vielen Kompromissen) haben sich bei den meisten Erwerbern später als unbegründet herausgestellt.
Während freistehende Einfamilienhäuser weiterhin beliebter werden, sind Tiny Houses und ähnliches für den eigenen Wohntraum nicht relevant. Den privaten Wohnraum zu verkleinern oder mit anderen zu teilen, scheint keine Option für die Zukunft zu sein. Die Deutschen wünschen sich grundsätzlich sogar mehr Platz. Im Durchschnitt 35 m² mehr als derzeit bewohnt. Und das freistehende Einfamilienhaus bietet zudem mehr sicheren Abstand in Zeiten von Corona. Dazu passt der Wunsch zum Leben und Arbeiten auf dem Land und im Umland der Großstädte. Neben der ländlichen Wohnidylle verbindet rund jeder Zweite mit dem Umland vor allem bezahlbaren Wohnraum.

Die Wohntraumstudie hat erstmals die Immobilienwünsche der Generation Z erfasst. Dazu wurden gezielt die 18- bis 25-Jährigen befragt. Die Generation Z empfindet die Welt, in der sie aufwächst, als brüchig und wandelbar. Einerseits ist der Generation Z Gerechtigkeit und ökologisches Engagement wichtig, gleichzeitig sind sie überraschend konservativ und halten persönlichen Besitz und Wohlstand für überdurchschnittlich erstrebenswert. Die eigene Immobilie ist fester Teil der Lebensplanung (93% der Generation Z wünschen sich eine eigenes Zuhause) und gilt als Beweis, es materiell geschafft zu haben. Für viele von ihnen ist das Leben auf dem Land kein Kompromiss.

Wenn auch Sie auf der Suche nach einem nachhaltig und energetisch optimalen Einfamilienhaus sind, beraten wir Sie gerne zu Ihrem Wohntraum !

Quelle: eigene Recherche, Asscompact

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Freitag, 02 Juli 2021 01:00

Mietkaution – Die Regeln !

Wer ein Auto, ein teures Gerät oder eine Ferienwohnung mietet, muss in der Regel eine Kaution hinterlegen. Diese gibt es zeitnah zurück, wenn die Mietsache unbeschädigt zurückgegeben wird. Bei einem gemieteten Haus oder einer Mietwohnung gibt es dafür eindeutige Regeln.

  • Die Höhe der Kaution ist frei verhandelbar, darf aber nicht höher als das Dreifache der Nettokaltmiete der gesamten Mietsache sein
  • Die Kaution darf in drei gleichen Raten in den ersten drei Monaten der Mietzeit gezahlt werden
  • Die Kaution muss insolvenzsicher vom sonstigen Vermögen des Vermieters verwahrt werden
  • Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Form der Aufbewahrung zur Zinssteigerung
  • Die Kaution dient als Sicherheit für vom Mieter zu verantwortende Schäden und Mängel nach Maßgabe des vereinbarten Mietvertrages, zeitlich befristet nach dem Auszug
  • Die Kaution dient als Sicherheit für nicht geleistete Mieten, Betriebs- und Heizkostennachzahlungen zum Zeitpunkt des Mietendes
  • Die Kaution ist während der Laufzeit des Mietvertrages für beide Vertragsparteien unantastbar, auch bei Zahlungsrückständen
  • Die Kaution ist bei Mietende binnen 6 Monaten auszuzahlen. In dieser Zeit hat der Vermieter die Chance, die zurückgegebene Mietsdache auf Mängel und Schäden zu untersuchen
  • Über diesen Zeitraum hinaus darf nur eine anteilige Kaution für etwaige Nachtzahlungen für noch ausstehende Heiz- und/oder Betriebskostenabrechnungen einbehalten werden
  • Der Einbehalt für zu erwartende Nachzahlung aus noch ausstehenden Heiz- und/oder Betriebskostenabrechnungen darf nicht deutlich höher sein, als der letzte Nachzahlungsbetrag
  • Der Anspruch auf Kautionsauskehrung verjährt 3 Jahre nach dem Ende des Jahres der Kautionsauszahlungsfälligkeit.

Wenn Sie Fragen zur Kaution haben, beraten wir Sie gerne zu diesem Thema.

 

Quelle: eigene Recherche, Asscompact

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