Artikel nach Datum gefiltert: November 2025
Bauzinsen leicht gesunken !
Mehrere Banken haben ihre Bauzinsen im November gesenkt. Wer jetzt bauen oder kaufen will, sollte genau hinschauen.
So haben z.B. die PSD Bank Nürnberg und die BBBank ihre Zinsen für zehnjährige Darlehen auf rund 3,3 & gesenkt. bis 3,4 Prozent. Bei den Versicherungen hat z.B. Allianz aktuell günstigere Konditionen als im Oktober diesen Jahres.
Viele Kreditvermittler bestätigen, dass sich die besten Zinsangebote je nach Bonität und Beleihungsobjekt derzeit zwischen 3,27 und 4,06 % bewegen. Die Experten von Interhyp erwarten bis Jahresende ein stabiles Zinsniveau um 3,6 %.
Bei der staatlichen KfW Bank bleiben die Förderkredite weitgehend unverändert. Denn die KfW Bank hatte bereits Ende Oktober leichte Senkungen bei den Programmen 261 und 124 vorgenommen.
Quelle: eigene Reche, Berliner Morgenpost, Bild: KI-generiert mit DALL·E
EH55-Förderung: KfW-Programm soll wiederkommen !
Zur Beschleunigung des Wohnungsbaus plant die Bundesregierung, ab 15. Dezember 2025 die vor Jahren von der Ampelregierung eingestellte EH55-Neubauförderung zu reaktivieren. Dafür sollen 800 Mio. Euro über zinsverbilligte Kredite der staatlichen Förderbank KfW zur Verfügung gestellt werden. Die Fördermittel müssen allerdings noch im Haushaltsausschuss und vom Bundestag gebilligt werden.
Das Förderprogramm unterstützt den Bau von Immobilien, die nur 55% oder weniger der Energie eines herkömmlichen Referenzhauses verbrauchen.
Verbände begrüßen die Ankündigung. Das Programm war schon früher sehr beliebt und sinnvoll, denn es ist der richtige Weg, um Fördermittel sinnvoll und wirksam zu verwenden.
Unser Appell an Förderinteressierte: Die Mittel sind begrenzt. Bereiten Sie Ihre Unterlagen rechtzeitig vor, um bei Öffnung des Programms von den KfW-Förder-Konditionen zu profitieren.
Quelle: eigene Reche, AssCompact, Bild: KI-generiert mit DALL·E
Vermieter haften bei Sturz des Mieters trotz gewerblichem Winterdienst !
Vermieter - auch als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft – tragen die Verantwortung für die Sicherheit der Wege auf ihrem Grundstück. Und auch dann, wenn ein gewerblicher Winterdienst beauftragt wurde.
Sachverhalt: Sturz auf vereistem Weg
Die Mieterin einer Eigentumswohnung stürzt auf einem Weg zum Haus, der vom professionellen Hausmeisterdienst trotz Glatteisvorhersage nicht vom Eis befreit war. Durch den Sturz erlitt sie erhebliche Verletzungen, die eine langwierige Behandlungen notwendig machten.
Der Prozessverlauf
Das Amtsgericht sprach der Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro nebst Zinsen und die Erstattung der Rechtsanwaltskosten zu, wies die weitergehende Klage ab. Auf Berufung der Vermieterin wies das Landgericht die Klage vollständig ab, weil die Verletzung der Überwachungsplicht des Hausmeisterdienst durch den Vermieter nicht feststellen war. Die Revision der Klägerin vor dem BGH hatte allerdings Erfolg. Der BGH betonte, dass Vermieter aus dem Mietvertrag verpflichtet sind, Wege auf dem Grundstück während der Wintermonate zu räumen und zu streuen. Diese mietvertragliche Nebenpflicht gilt auch dann, wenn der Vermieter nicht Alleineigentümer des Grundstücks ist, sondern Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Zur Erfüllung dieser Pflichten kann sich der Vermieter oder Die Wohneigentümergemeinschaft eines Dritten (Erfüllungsgehilfen) bedienen. Aber auch bei Nutzung eines Erfüllungsgehilfen, haftet der Vermieter für dessen Verschulden wie für eigenes Verschulden haftet.
Fazit: Vermieter können sich nicht allein auf Winterdienst verlassen
Quelle: eigene Reche, AssCompact, BGH Urteil vom 06.08.2025 – Az: VIII ZR 250/23, Foto: KI-generiert mit DALL·E



