Mietkautionen müssen per Gesetzt von Vermietern getrennt von Ihrem Vermögen angelegt und verzinst werden. Die Kaution und die Zinserträge stehen nach Beendigung des Mietverhältnisses rein rechtlich dem Mieter zu. Bis dahin werden die Zinsen auf die Mietkautionen versteuert, denn sie unterliegen automatisch der Kapitalertragsteuer. Wahrscheinlich hätten viele Mieter Anspruch auf eine Steuererstattung. Denn bei den die auf die Mietkautionskonten entstehenden Zinsen wird diese Steuer oft unnötig abgeführt, weil bei Kautionskonten in der Regel kein Freistellungsauftrag hinterlegt werden kann und die Zinserträge meist deutlich unter dem Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr. Mieter können sich die gezahlte Steuer in der Steuererklärung zurückholen. Voraussetzung dafür ist eine Steuerbescheinigung des Geldinstitutes, die der Vermieter dem Mieter auf Anforderung bereitstellen muss.
Quellen: eigene Recherche, Immowelt, Bild: KI-generiert mit DALL·E


