Beim Ein- oder Auszug aus einer Immobilie wird in der Regel ein Übergabeprotokoll erstellt und unterschrieben. Mit Unterschrift haben beide Seiten den darin festgehaltenen Zustand der Wohnung verbindlich anerkannt. Auch dann, wenn Mängel bestanden haben sollten.
In einem aktuellen Fall hat das Amtsgericht (AG) Hanau die Bedeutung von Zustands- bzw. Übergabeprotokollen bei der Wohnungsübergabe gestärkt. Im verhandelten Streitfall hatte der Vermieter auf Zahlung rückständiger Mieten geklagt. Während des laufenden Prozesses gab die Mieterin die Wohnung zurück und beide Parteien unterzeichneten ein Übergabeprotokoll, in dem der Zustand der Wohnung als mangelfrei dokumentiert wurde.
Die Mieterin verteidigte die ausständigen Mietzahlungen mit dem Hinweis, während der Mietzeit hätten erhebliche Mängel bestanden und sie zur Mietminderung berechtigt gewesen sei. Außerdem bestritt sie, dass etwaige Mängel durch die Vermieter behoben wurden.
Das Gericht stellte klar: Mit ihrer Unterschrift unter das Protokoll haben beide Parteien den mangelfreien Zustand der Wohnung zum Mietende verbindlich anerkannt. Ein solches Protokoll diene ausdrücklich der Beweissicherung – beide Seiten sollen sich darauf verlassen können, dass der festgehaltene Zustand gilt. Nachträgliche Einwände seien ausgeschlossen.
Die Mieterin muss die offenen Mieten nachzahlen.
Eigene Recherche , AssCompact, AG Hanau, Urteil vom 11.04.2025 – Az: 32 C 37/24, noch nicht rechtskräftig, Bild: KI-generiert mit DALL·E


