Was muss der Versicherungsnehmer bei Einbruchdiebstahl beweisen?
Bei Diebstahlsdelikten unterliegt jeder Versicherte einer erleichterten Beweispflicht. Aus einem Urteil des OLG Braunschweig ergibt sich, dass eine Mindestmaß an Tatsachennachweisen recht. Im konkreten Fall hatte ein Versicherer seinem Kunden vorgeworfen, den Diebstahl vorgetäuscht zu haben. Der bestohlene Versicherungsnehmer, ein Gartenbauunternehmer hatte seine Fahrzeuge und Werkzeuge in einer Lagerhalle mit verschlossenem Tor abgestellt. Über dem Tor jedoch befand sich auf einer Höhe von vier Metern eine 30 cm breite Lücke. Eines Tages stellte der Unternehmer fest, dass ihm Fahrzeuge und Werkzeuge fehlten, erstattete Anzeige wegen Diebstahls und meldete den Schaden seinem Versicherer. Der Versicherer verweigerte die Zahlung, denn seiner Ansicht nach war der Diebstahl vom Unternehmer nur vorgetäuscht. Das Landgericht Göttingen und das OLG Braunschweig gaben der Klage statt und verurteilten den Versicherer zur Zahlungsleistung mit der Begründung, dass dem Versicherungsnehmer beim Nachweis des Diebstahls eine Beweiserleichterung zugute komme. Das notwendige Mindestmaß an Tatsachennachweis hatte der Unternehmer erbracht. Und ein Sachverständiger war zur Lücke hinaufgeklettert und konnte nachweisen, dass die Diebe durch die Lücke einsteigen konnten. Sie hätten das Tor von innen geöffnet, Fahrzeuge und Werkzeuge aus der Lagerhalle geschafft und anschließend das Tor wieder zugezogen, um ihre Tat so lange wie möglich zu verheimlichen.
Wenn es um Diebstahl geht, denkt man an Taschendiebstahl, Wohnungseinbruch oder Diebstahl aus einem geparkten Auto. Diese Delikte fallen jedoch schnell auf. Viele Diebe sind gerissener und unauffälliger. Sie schließen hinter sich die Tür und dann fällt es schwer zu beweisen, dass überhaupt eingebrochen wurde. Das dies nicht selten ist zeigt die Kriminalstatistik mit immerhin 93.000 gemeldeten Diebstählen in 2019.
Quelle: Eigene Recherche, AssCompact, OLG Braunschweig - Az.: 11 U 151/19, Foto: Adobestock
Die Top-Finanzierer des privaten Wohnungsbaus
Den Traum von den eigenen vier Wänden setzen immer mehr Deutsche in die Realität um. 2019 wurden mit insgesamt 254,3 Mrd. Euro fast 27 Mrd. Euro deutlich mehr Darlehn zur privaten Wohnungsbaufinanzierung ausgezahlt als im Vorjahr. Die aktuellen Zahlen des Verbands der Privaten Bausparkassen e.V. zeigen einen Anstieg um mehr als 10%. Den Großteil des Geschäfts verteilt sich auf eine relativ kleine Gruppe der Kreditinstitute.
Spitzenreiter sind eindeutig die Sparkassen. Sie erreichten im letzten Jahr mit einer von 71,2 auf 80,0 Mrd. Euro gestiegenen Auszahlungssumme einen Marktanteil von 31,5%. Platz 2 erreichten die Genossenschaftsbanken, die ihre Auszahlungen von 54,7 auf 61,9 Mrd. Euro steigerten und einen Marktanteil von 24,3% erreichen. Auf Platz 3 rangieren die Kreditbanken mit einem 50,5 auf 58,3 Mrd. Euro gesteigerten Darlehnsvolumen und einem Marktanteil von 22,9%. Die drei Marktführer teilten sich damit fast 80% des gesamten Marktes.
Mit deutlichem Abstand rangieren die Bausparkassen auf Platz 4 mit einem Wachstum von 32,6 auf 35,4 Mrd. Euro. Deren Marktanteil von 13,9% bleibt beträchtlich hinter Platz 3 zurück. Gleiches gilt für den Abstand zu Platz 5, den die Lebensversicherer mit Baufinanzierungsauszahlungen von 8,9 Mrd. Euro (2018: 8,4 Mrd. Euro) und einen Marktanteil von 3,5% inne haben. Hinter den Lebensversicherern folgen noch die Realkreditinstitute mit einem geschätzten Baufinanzierungsvolumen von 7,5 Mrd. Euro und einem Marktanteil von 2,9% sowie die Landesbanken mit 2,3 Mrd. Euro und einem Marktanteil von 0,9%.
Quelle: Eigene Recherche, AssCompact, Foto Quellenangabe im Foto
Mieterselbstauskunft muss richtig sein !
Versäumt der Mietinteressent in seiner Mieterselbstauskunft die ganze Wahrheit über seine Vermögensverhältnisse offen zu legen, muss er mit Konsequenzen rechnen. Genau das bekam nun eine Wohnungsmieter in Niedersachsen zu spüren. Denn er hatte zu Mietbeginn angegeben, keine Schulden zu haben. Nun aber war ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet worden und dies veranlasste den Vermieter dem Mieter fristlos zu kündigen. Obwohl der Mieter seine Mieten immer pünktlich gezahlt hatte.
Das Amtsgericht als auch das Landgericht Lüneburg bestätigten die fristlose Kündigung wegen der verschwiegenen Schulden. Denn der Mieter habe den Vermieter über seine wahren Vermögensverhältnisse getäuscht und damit ein wesentliches und berechtigtes Interesse des Vermieters an einem solventen Vertragspartner verletzt. Somit stehe einem Vermieter der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Der Umstand, dass die Miete bislang immer pünktlich gezahlt wurde, bleibt unberücksichtigt. Vielmehr gehe es um das erschütterte Vertrauensverhältnis, das sich nicht wiederherstellen lässt. Zusätzlich besteht eine erhöhte Gefahr, dass die Mieten zukünftig wegen der Insolvenz ausbleiben könnten. Vom Vermieter dürfe nicht verlangt werden, erst abzuwarten, dass ihm ein Schaden entsteht. Um genau dem vorzubeugen, fordern Vermieter im Vorhinein die Mieterselbstauskunft ein und dürfen auf ordnungsgemäße Angaben vertrauen.
Das Landgericht stellte darüber hinaus auch klar, dass die Frage nach den Vermögensverhältnissen der Mietinteressenten immer zulässig sei. Egal wie hoch die verlangte Miete ist. Denn wenn bei einem Privatvermieter die monatlichen Mieteinnahmen wegfallen, könne dies dazu führen, dass er seine eigenen Darlehensverbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann und somit selber in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerate. Landgericht Lüneburg, Beschluss vom 13.06.2019 - 6 S 1/19)
Quelle: Eigene Recherche, Foto wohnträume