Neben dem GEG (Gebäude-Energie-Gesetz) ist am 24.03.2021 das GEIG (Gebäude-Elektroinfrastruktur-Gesetz) in Kraft getreten. Denn für die angestrebten zusätzlichen zehn Millionen Elektrofahrzeuge in Deutschland bis 2030 müssen eine adäquate Ladestruktur geschaffen werden. So müssen künftig – ohne Übergangsfrist - in neu errichteten Wohngebäuden mit mehr als fünf PKW-Stellplätzen sowie bei größeren Renovierung in bestehenden Wohngebäuden mit mehr als 10 PKW-Stellplätzen alle Stellplätze mit Vorrüstungen für die Ladeinfrastruktur ausgerüstet sein. Einzige Ausnahme bei der Renovierung: Sind die Kosten der nachzurüstenden Ladestruktur größer als sieben Prozent der gesamten Renovierungskosten, muss nicht nachgerüstet werden. Bei Nichtwohngebäuden gibt es abweichende Regelungen.
Neben der räumlichen Planung der Ladepunkte muss auch der Installationsraum für die Leitungsinfrastruktur (bauliche Vorrüstungen für Leerrohre, Kabelpritschen) sowie das Mess- und Lademanagementsystem eingeplant werden. Zur Ladeinfrastruktur gehören auch Umspann-, Schalt-, und Verteileranlagen, Verbrauchsmesser und Sicherungselemente. Desweitern muss unbedingt vor der Installation der künftige, zusätzliche Leistungsbedarf und die lokalen Versorgungsbedingen geprüft werden. Bei Objekten mit Aufzug z.B. kann die Leistungsgrenze eines vorhandenen Niederspannungshausanschlusses schon mit 10 PKW Ladeeinrichtungen überschritten werden. Dies ist bei größeren Eigentümergemeinschaften schnell erreicht. Mitunter muss hier dann ein Mittelspannungsanschluss mit Trafo- und Schalteinrichtungen installiert werden. Insbesondere Eigentümergemeinschaften müssen bei anstehenden Bauwerksanierungen die mitunter umfangreichen elektrotechnischen Zusatzmaßnahmen beachten und das Budget entsprechend erweitert werden.
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Quelle: eigene Recherche, Asscompact