Aktuell hatte der Bundesgerichtshof in letzter Instanz einen Streit unter Kölner Nachbarn zu entscheiden, weil die nachträgliche Dämmung eines Altbaus in den Garten des Nachbarn ragt. Der BGH entschied:
- Neubauten müssten so errichtet werden, dass die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks bleibt.
- Die nachträgliche Dämmung eines Altbaus darf bis zu maximal 25 cm über das Grundstück hinaus gehen.
- Bundesländer dürfen die nachträgliche Wärmedämmung mit eigenen Vorschriften regeln.
So muss z.B. nach nordrhein-westfälischem Landesrecht der Nachbar den Überbau dulden, wenn eine vergleichbare Wärmedämmung mit vertretbarem Aufwand anders nicht machbar ist und wenn die Überbauung sein Grundstück nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Denn mit der energetischen Gebäudesanierung soll Energie eingespart werden und das liegt im allgemeinen Interesse. Für den Verlust an Grundstück steht dem Nachbarn ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu.
(Az. V ZR 115/20). Quelle: eigene Recherche